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| Frage: Seit wann gilt die neue Fassung der 1-Prozent-Regelung?
Antwort: Die 1-Prozent-Regelung wurde vom Gesetzgeber am 28. April 2006 novelliert, ist allerdings rückwirkend seit 1. Januar 2006 anzuwenden.
Frage: Inwiefern unterscheidet sich die geänderte 1-Prozent-Regelung von der bisherigen?
Antwort: Die zwei wichtigsten Änderungen: Die 1-Prozent-Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn der Dienstwagen zu mindestens 50 Prozent dienstlich genutzt wird. Außerdem muss die betriebliche Nutzung in der Regel nachgewiesen werden.
Frage: Wie muss die betriebliche Nutzung nachgewiesen werden, um in den Genuss der 1-Prozent-Regelung zu kommen?
Antwort: Die betriebliche Nutzung muss glaubhaft nachgewiesen werden, indem die entsprechenden Kilometerstände für den Abrechnungs-Zeitraum dokumentiert werden. Das kann durch ein Fahrtenbuch, aber auch durch Einträge in den Terminkalender, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen erfolgen.
Frage: Wann erübrigt sich bei der 1-Prozent-Regelung ein Nachweis der dienstlichen Nutzung?
Antwort: Auf einen Nachweis der dienstlichen Nutzung kann unter anderem verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass der Dienstwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Das gilt für bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Handelsvertreter.
Ferner gilt automatisch die 1-Prozent-Regelung für Arbeitnehmer, die Aufgrund Ihrer Stellung im Unternehmen bzw. Ihres Arbeitsvertrages die Nutzung eines von der Firma gestellten Dienstwagens beanspruchen können – so genannte Dienstwagenfahrer.
Frage: Wie werden bei der 1-Prozent-Regelung Fahrten zum Arbeitsplatz und Heimfahrten berücksichtigt?
Antwort: Sowohl Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als auch Heimfahrten gelten als betriebliche Nutzung des Dienstwagens. Sollten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Heimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Dienstwagens ausmachen, ist kein weiterer Nachweis der betrieblichen Nutzung nötig.
Frage: Sind Flottenpakete und Flottenmodelle für jedermann verfügbar oder muss der Preisvorteil bei der 1%-Regelung als geldwerter Vorteil versteuert werden?
Antwort: Flottenpakete und Flottenmodelle werden ausschließlich unseren Flottenkunden und deren Dienstwagenfahrern angeboten. Für die Versteuerung nach der 1-Prozent-Regelung ist somit als Fahrzeugwert der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung plus Kosten für die Sonderausstattungen/Paketinhalte und Umsatzsteuer anzusetzen. Für die Versteuerung nach der 1-Prozent-Regelung erfolgen die Bewertung der Sonderausstattungen aus dem Flottenpaket und der Fahrzeugpreis der Flottenmodelle zum regulären inländischen Listenpreis. |
Frage: Darf ich meinen Dienstwagen auch anderen Personen zum Fahren überlassen?
Antwort: Darüber entscheidet ausschließlich die Dienstwagenordnung Ihres Unternehmens. Häufig ist es so, dass nur ein vorher fest geschriebener, eingeschränkter Personenkreis zur Nutzung des Dienstwagens berechtigt ist.
Frage: Kann ich den von mir genutzten Dienstwagen in meinen Privatbesitz übernehmen?
Antwort: Dies können Sie – die Zustimmung des Fahrzeugeigentümers vorausgesetzt – natürlich vereinbaren. Bei einem Leasingvertrag geht das Fahrzeug zum Schluss normalerweise wieder in den Besitz der Leasinggesellschaft über. In diesem Fall sollten Sie Ihren Wunsch möglichst frühzeitig mit dem Leasingunternehmen abstimmen. Wenn Ihr Arbeitgeber Eigentümer des Fahrzeugs ist, steht es ihm hingegen natürlich frei, das Fahrzeug jederzeit auch an Sie zu verkaufen. |
| Zulassung auf Mitarbeiter. |
Frage: Kann der von meiner Firma zur Verfügung gestellte Dienstwagen auf mich zugelassen werden?
Antwort: Ergänzend zu unserem Rahmenabkommen mit Ihrem Arbeitgeber kann zusätzlich die Zulassung auf Mitarbeiter vereinbart werden. Ihr Arbeitgeber bleibt dabei Eigentümer des Pkw. |
Frage: Muss ein eingebautes Mobiltelefon zur Versteuerung (1%) herangezogen werden?
Antwort: Gemäß LStR31 werden die Kosten einer Sonderausstattung bei Firmenwagen (zum Beispiel Navigationsgeräte mit Telekommunikationsbestandteilen) ab dem Zeitpunkt des Einbaus in die 1-Prozent-Regelung einbezogen.
Der Wert des Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt hingegen auf Grund einer besonderen Steuerbefreiungsvorschrift unberücksichtigt. |
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